Stöberhundeführer unterliegen nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn deren Hunde vom Stand aus geschnallt werden.
Ein Jäger wurde als Stöberhundeführer zu einer staatlichen Bewegungsjagd angefordert. Am ersten Jagdtag ging er als Durchgehschütze mit seinen Hunden durch das Treiben. Am zweiten Jagdtag wurde ihm ein Stand zugewiesen, von dem aus er seine Hunde schnallen sollte. Als er erlaubterweise am zweiten Tag Standlaut anging, wurde er von einer Sau angenommen und verletzte sich dabei am Knie. Er machte diesen Unfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall geltend. Er argumentierte, dass er nicht Jagdgast gewesen sei, sondern vom Forstamt zur Deckung des Hundebedarfes angefordert worden sei. Er habe die Weisungen der Jagdleitung zu beachten, so dass er als Quasi-Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) 7 gesetzlich versichert sei. Darüber hinaus sei er zur Erfüllung einer Dienstpflicht, nämlich Erfüllung des Abschussplanes, zu dessen Zweck die Jagd durchgeführt wurde, herangezogen worden, so dass er auch als Verwaltungshelfer gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 11 a SGB 7 gesetzlich im Unternehmen des Jagdherrn versichert sei. Die Unfallkasse lehnte dies ab.
Das erstinstanzliche Gericht sah in der Tätigkeit des Hundeführers eine treiberähnliche Beschäftigung und nahm einen Arbeitsunfall im Rahmen einer Quasi-Beschäftigung an. Die Berufungsinstanz hob dieses Urteil auf und wies die Klage des Hundeführers ab. Das Gericht war der Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit des Hundeführers typischerweise um Jagdausübung im eigentlichen Sinne handele und der Hundeführer deshalb als Jagdgast einzuordnen sei. Es greife demgemäß die Versicherungsfreiheit des § 4 Abs. 2 Ziffer 1 SGB 7, wonach Jagdgäste bei der Jagdausübung nicht versichert sind. Er sei auch nicht als Verwaltungshelfer einzustufen, da die Forstbehörde Einladungen abgesandt habe und damit schon begrifflich nicht von einer rechtlichen Heranziehung zu sprechen sei. Des Weiteren treffe die öffentlich rechtliche Verpflichtung der Erfüllung der Abschusspläne auch jeden privaten Jagdausübungsberechtigten. Die Auffassung des Klägers, dass er Verwaltungshelfer sei, widerspräche auch der vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossenen Versicherungsberechtigung für alle Jagdgäste, die unabhängig davon gilt, ob die Gesellschaftsjagd auf landeseigenen Flächen oder verpachteten Jagdbezirken ausgeübt wird. (LSG Nordrhein Westfalen vom 18.01.2013 Az.: L 4 U 397/10)
Dieses Urteil ist ein weiterer Baustein zur unüberschaubaren Kasuistik, welche Personen bei der Jagd gesetzlich unfallversichert sind oder nicht. Eine einheitliche Linie ist in der Rechtsprechung nicht zu erkennen. Stöberhundeführern ist anbetracht der Gefährlichkeit ihres Tuns anzuraten, für Verletzungen der eigenen Person private Vorsorge zu treffen.
RA Ullrich Goetjes